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Bonpflicht & Pflichtangaben auf Kassenbons nach KassenSichV

Durch die Kassensicherungsverordnung 2020 (KassenSichV) und die damit verbundene TSE-Pflicht wurden auch die Pflichtangaben auf dem Kassenbon erweitert. Seit dem 01. Januar 2024 sind diese Angaben nochmals erweitert worden. Hier erfahren Sie, welche Pflichtangaben auf jeder Quittung aufgeführt sein müssen und welche Änderungen sich durch die TSE-Pflicht ergeben haben.


Warum gibt es eine Bonpflicht?

Mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wurde zum 01.01.2020 das Aushändigen eines Kassenbons zur allgemeinen Pflicht. Dieser Schritt stößt nach wie vor bei vielen Betreibern und Kunden auf Unverständnis, da vor allem bei Kleinbeträgen wie z.B. in Bäckereien die meisten Kunden den Bon nicht mitnehmen möchten und dadurch eine Menge Müll entsteht.

Die Pflicht, jedem Kunden den Kassenbon ungefragt zur Verfügung zu stellen, hat folgenden Hintergrund:

  • Manipulationsschutz: Durch die Erstellung eines Bons wird sichergestellt, dass der Kassiervorgang im Kassensystem eingegeben wurde. Mit dem Einsatz manipulationssicherer Kassen (TSE-gesichert) ist somit sichergestellt, dass alle Umsätze erfasst werden.

  • Aushändigen OHNE Nachfrage: Durch die Vorgabe, dem Kunden immer einen Bon zur Verfügung zu stellen, soll sichergestellt werden, dass der Betreiber den Kassiervorgang immer komplett abschließt und dieser somit erfasst wird.

Wie sieht ein KassenSichV-konformer Bon aus?

In §6 der Kassensicherungsverordnung sind die Anforderungen an einen Beleg definiert. Jeder Beleg muss demnach folgende Angaben enthalten:

  • Unternehmerangaben: Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Menge und Artikel: Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Betrag und Steuern: Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz
  • Datum und Uhrzeit: Das Datum der Belegausstellung und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
  • Transaktionsnummer: Fortlaufende und eindeutige Transaktionssnummer
  • Summe: Gesamtbetrag und Steuersatz der verkauften Produkte bzw. der Leistung
  • Zahlungsarten: Betrag je Zahlungsart

Neu seit 01.01.2024

  • Seriennummer: Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. die Seriennummer der TSE
  • Prüfwert und Signaturzähler: Der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler der TSE

TSE-Beispielbon

TSE-konformer BON

Was bedeutet was?

  • Erste Bestellung: Zeitpunkt der ersten Bestellung eines Artikels
  • TSE-Transaktion: Eindeutige, fortlaufende Transaktionsnummer, welche von der TSE vergeben wird
  • TSE-Signaturzähler: interner Zähler der TSE (pro Kassenvorgang werden teilweise auch mehrere TSE-Signaturen verwendet)
  • TSE-Start: Startzeitpunkt der Transaktion in der TSE
  • TSE-Ende: Endzeitpunkt der Transaktion in der TSE
  • TSE-Zeitformat: Verwendetes Zeitformat der TSE (durch Verwendung von unixTime = GMT+0 kommt es zu Differenzen von 1 oder 2 Stunden zu unserer aktuellen Zeit in Deutschland)
  • TSE-Seriennummer: Seriennummer der TSE-Einheit
  • TSE-Signatur: Signatur (Prüfwert) der Daten des Kassiervorgangs aus der TSE
  • Kassen-ID: Eindeutige ID des Kassensystems
  • QR-Code: Optional kann ein QR-Code auf den Bon gedruckt werden, welcher die oben stehenden Angaben enthält. Der Code kann gescannt werden und somit die Prüfung des Kassenbons durch das Finanzamt erleichtern.

 

Was passiert wenn die TSE ausfällt?

Bei einem Ausfall der TSE dürfen Sie weiter kassieren, wenn auf den Belegen der Ausfall der TSE vermerkt ist und der Ausfall dokumentiert wird. Ausserdem sollte unverzüglich versucht werden, die TSE wieder in Betrieb zu nehmen.

Muss der Kassenbon wirklich so lang sein?

Nach aktuellem Stand müssen alle Daten wie oben beschrieben auf den Kassenbon gedruckt werden. Lediglich der QR-Code ist optional. Ausserdem müssen alle Daten in einer Schriftgröße gedruckt sein müssen, welche gut lesbar sein muss. 

Haftungsausschluss: Alle Angaben ohne Gewähr. Unsere Angaben stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur zur allgemeinen Information. Für verbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt. Eine Haftung durch die blue image GmbH oder den Autor ist ausgeschlossen.

Matthias Spanier

Softwareentwickler Geschäftsführer der blue image GmbH

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